§ 4 Abs 4 Z 5 EStG 1988
1. Zur wissenschaftlichen Tätigkeit gehören die wissenschaftliche Forschung, die wissenschaftliche Lehre und die praktische Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse, wenn sie das Merkmal der Wissenschaftlichkeit aufweist.
§ 4 Abs 4 Z 5 EStG 1988
1. Zur wissenschaftlichen Tätigkeit gehören die wissenschaftliche Forschung, die wissenschaftliche Lehre und die praktische Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse, wenn sie das Merkmal der Wissenschaftlichkeit aufweist.