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Keine Strafbarkeit der Ein- reichung einer Steuererklärung "in nicht voller Höhe"; keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung für eine Rumpfjahr bei bloß vorübergehender Betriebsstillegung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 589 Heft 20 v. 15.10.1999

§ 5 Abs 2 Wr GetrStG

§ 5 Abs 1 Wr GetrStV

§ 5 Abs 2 Wr GetrStG stellt nur die nicht termingemäße Einreichung einer Steuererklärung, nicht aber deren Einreichung „in nicht voller Höhe“ unter Strafe.

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