§ 5 Abs 2 Wr GetrStG
§ 5 Abs 1 Wr GetrStV
§ 5 Abs 2 Wr GetrStG stellt nur die nicht termingemäße Einreichung einer Steuererklärung, nicht aber deren Einreichung „in nicht voller Höhe“ unter Strafe.
§ 5 Abs 2 Wr GetrStG
§ 5 Abs 1 Wr GetrStV
§ 5 Abs 2 Wr GetrStG stellt nur die nicht termingemäße Einreichung einer Steuererklärung, nicht aber deren Einreichung „in nicht voller Höhe“ unter Strafe.