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"Persönliche" Unbilligkeit gem § 236 BAO kann auch dann vorliegen, wenn die Abstattung der AbgSchuld mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, s

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 582 Heft 20 v. 15.10.1999

o etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme. Bei "sachlicher" Unbilligkeit muß es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen. Darlegungspflicht des Nachsichtswerbers

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