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Das Vorliegen von hinterzogenen Abg als Voraussetzung der zehnjährigen Verjährungsfrist gem § 207 Abs 2 BAO ist als Vorfrage zu beurteilen.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 580 Heft 20 v. 15.10.1999

Eine Abg verjährt als hinterzogene Abg auch dann erst in zehn Jahren, wenn sie nur zum Teil durch einen Hinterziehungstatbestand belastet ist

§ 207 Abs 2 BAO

§ 8 Abs 1 FinStrG

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