Eine Abg verjährt als hinterzogene Abg auch dann erst in zehn Jahren, wenn sie nur zum Teil durch einen Hinterziehungstatbestand belastet ist
§ 207 Abs 2 BAO
§ 8 Abs 1 FinStrG
Eine Abg verjährt als hinterzogene Abg auch dann erst in zehn Jahren, wenn sie nur zum Teil durch einen Hinterziehungstatbestand belastet ist
§ 207 Abs 2 BAO
§ 8 Abs 1 FinStrG