§ 93 Abs 3 lit a BAO
Die Begründung eines AbgabenB muss erkennen lassen, welcher konkrete Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde, aus welchen Erwägungen die bel Beh zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser konkrete Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Beh die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet.