§ 3 Abs 1 Z 2 ErbStG
VwGH 31.03.1999, 98/16/0358, 98/16/0359
1. Bei der Hingabe eines zinsenfreien Darlehens handelt es sich grundsätzlich um eine freigebige Zuwendung iSd § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG (vgl 17.09.1992, 91/16/0095), weil jedes Bankinstitut eine entsprechende Verzinsung verlangt und auch der Darlehensnehmer mit der Zahlung von Zinsen rechnet.