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Die AbgBeh hat eine Berufungsentscheidung auch dann entsprechend zu begründen, wenn die Berufung kein substantiiertes Vorbringen enthält

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 66 Heft 1 und 2 v. 15.1.1999

§ 93 Abs 3 BAO

§ 288 Abs 1 BAO

Die Begründung eines Bescheides muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der beh Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den AbgPfl als auch im Fall der Anrufung des VwGH für diesen nachvollziehbar ist. Selbst der Umstand, dass eine Berufung kein substantiiertes Vorbringen enthält, befreit die AbgBeh nicht von ihrer Verpflichtung, den Sachverhalt, der der Abgabenvorschreibung zugrunde liegt, sowie seine Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand entsprechend darzustellen.

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