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ÖStZB - Beilage zur Österreichischen Steuerzeitung
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Da die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohnort Rohr im Kremstal und dem Studienort Linz zumutbar ist, steht kein Pauschbetrag gem § 34 Abs 8 EStG zu
Erkenntnisse des VwGH
ÖStZB 1999, 42
Heft 1 und 2 v. 15.1.1999
§ 34 Abs 8 EStG 1988
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