vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Da die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohnort Rohr im Kremstal und dem Studienort Linz zumutbar ist, steht kein Pauschbetrag gem § 34 Abs 8 EStG zu

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 42 Heft 1 und 2 v. 15.1.1999

§ 34 Abs 8 EStG 1988

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!