Zahlungen für Nachlaßverbindlichkeiten können nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Mit Fremdmitteln finanzierte außergewöhnliche Belastungen können erst zumZeitpunkt der Rückzahlung der Fremdmittel berücksichtigt werden
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 37 Heft 1 und 2 v. 15.1.1999