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Keine Beseitigung der normativen Wirkung des ESt-Vorauszahlungsbescheides mit Ergehen des Jahresbescheides.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 45 Heft 1 und 2 v. 15.1.1999

Die AbgBeh ist zur Zurückweisung einer vom Gemeinschuldner selbst erhobenen Berufung erst dann berechtigt, wenn sie geklärt hat, daß eine Zustimmung des Masseverwalters zu der vom Gemeinschuldner gesetzten Prozeßhandlung nicht vorliegt

§ 39 EStG 1988

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