§ 22 Abs 1 FLAG
Erstattung von Familienbeihilfe: Es ist der AbgBeh zweiter Instanz verwehrt, in einer Angelegenheit, die noch nicht Gegenstand eines erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, im Ergebnis erstmals abzusprechen.
§ 22 Abs 1 FLAG
Erstattung von Familienbeihilfe: Es ist der AbgBeh zweiter Instanz verwehrt, in einer Angelegenheit, die noch nicht Gegenstand eines erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, im Ergebnis erstmals abzusprechen.