vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Die AbgBeh zweiter Instanz darf nicht über eine Angelegenheit absprechen, die noch nicht Gegenstand eines erstinstanzlichen Verfahrens war

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 51 Heft 1 und 2 v. 15.1.1999

§ 22 Abs 1 FLAG

Erstattung von Familienbeihilfe: Es ist der AbgBeh zweiter Instanz verwehrt, in einer Angelegenheit, die noch nicht Gegenstand eines erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, im Ergebnis erstmals abzusprechen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!