§ 17 KVG
§ 18 KVG
Der BUSt unterliegt das schuldrechtliche Rechtsgeschäft, das die Pflicht zur Übertragung (Übereignung) begründet.
§ 17 KVG
§ 18 KVG
Der BUSt unterliegt das schuldrechtliche Rechtsgeschäft, das die Pflicht zur Übertragung (Übereignung) begründet.