die die Annahme rechtfertigen, daß er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt; Verfahrensmängel führen nur dann zur Aufhebung eines B, wenn bei der Einhaltung der Verfahrensvorschriften die bel Beh zu einem anderen B hätte kommen können
§ 35 Abs 2 FinStrG