§ nl33 TP 21 Abs 1 Z 2 GebG (vor der Novelle BGBl 629/1994)
§ 21 Z 1 KVG
1. Zum Entgelt iSd § 33 TP 21 Abs 1 Z 2 GebG zählt alles, was der Erwerber zu leisten hat, um den Geschäftsanteil zu erhalten. Insb ist auch der Betrag übernommener Schulden als Teil des Entgelts anzusehen, wenn die Vertragsteile die Übernahme bzw die Befreiung von Verbindlichkeiten, die eine Entlastung des Verkäufers bewirkt, durch den Käufer ohne Anrechnung auf das Entgelt vereinbart haben.2. Neben dem jeweils fixierten Abtretungspreis sind auch alle anderen ziffernmäßig bestimmten Leistungen zum vereinbarten Preis iSd § 21 Z 1 KVG zu rechnen, wenn diese Leistungen notwendig waren, um den Geschäftsanteil zu erhalten.