§ 2 Abs 1 BewG
§ 24 BewG
Für die Zusammenfassung von Wirtschaftsgütern von Ehegatten zu einer wirtschaftlichen Einheit ist die gemeinsame wirtschaftliche Zweckbestimmung maßgebend. Die privatrechtliche Beziehung der einzelnen Ehegatten zu den verschiedenen Teilen der wirtschaftlichen Einheit bleiben außer Betracht.