§ 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988
Siehe auch 26.01.1999, 98/14/0125 und 17.02.1999, 98/14/0084.
1. Eine „Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb“ gem § 18 Abs 1 Z 2 EStG gilt für in Österreich nicht ansässige (= weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland habende) Versicherungsunternehmen dann als erteilt, wenn diese in ihrem zum EWR gehörenden Ansässigkeitsstaat zugelassen sind (vgl die RL 92/96/EWG , ABl L 360 vom 9. 12. 1992; § 1a Abs 1 VAG, BGBl 1994/652).