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Aufwendungen für einen Trainingsanzug sind keine Werbungskosten.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 506 Heft 18 v. 15.9.1999

Der Mittelpunkt der Lehrtätigkeit als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des StPfl iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 idF StruktAnpG 1996

§ 20 Abs 1 Z 2 lit b und lit d EStG 1988

1. Da nach stRsp des VwGH lediglich Aufwendungen für Berufskleidung mit allg erkennbarem, eine private Nutzung praktisch ausschließenden Charakter als Werbungskosten anerkannt werden können (vgl 29.06.1995, 93/15/0104), sind Aufwendungen für einen Trainingsanzug nicht abzugsfähig.

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