§ 4 Abs 3 dritter Satz EStG 1988
USt-Sondervorauszahlungen sind als für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldete USt-Beträge zu qualifizieren. Sie unterliegen der vom StPfl gem § 4 Abs 3 dritter Satz EStG 1988 für USt-Beträge gewählten Behandlungsmethode.