§ 18 GGG
§ 58 Abs 1 JN
Wird in einem gerichtlichen Räumungsvergleich eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen („für die Dauer der tatsächlichen Benutzung“), so ist die Ergänzungsgebühr nach dem Zehnfachen des Jahreswertes zu bemessen.