§ 15 Abs 1 Z 17 ErbStG
(vgl dazu 27.01.1999, 98/16/0362)
1. Bei einem Kapitalvermögen zur Erlangung der Steuerbefreiung nach § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG muss es sich um ein konkretes, dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes zugerechnetes Vermögen handeln.