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Geldvermächtnisse sind - auch wenn zur Abdeckung endbesteuertes Vermögen verwendet worden ist - nicht steuerfrei

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 475 Heft 17 v. 1.9.1999

§ 15 Abs 1 Z 17 ErbStG

Bei Legaten kommt dem Vermächtnisnehmer die Steuerfreiheit des § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG nur zu, wenn Inhalt des Vermächtnisses ein endbesteuerter Vermögenswert ist; handelt es sich hingegen um ein Geldvermächtnis, so ist dieses nicht steuerfrei.

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