§ 15 Abs 1 Z 17 ErbStG
Bei Legaten kommt dem Vermächtnisnehmer die Steuerfreiheit des § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG nur zu, wenn Inhalt des Vermächtnisses ein endbesteuerter Vermögenswert ist; handelt es sich hingegen um ein Geldvermächtnis, so ist dieses nicht steuerfrei.