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Die vorzeitige Hingabe eines Heiratsgutes iSd § 1220 ABGB gilt dann als zwangsläufig gem § 34 Abs 2 und 3 EStG 1972, wenn sie in ursächlichem und zeitlichem Zusammenhang zur Heirat steht

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 472 Heft 17 v. 1.9.1999

§ 34 Abs 2 und Abs 3 EStG 1988 1972 (1988)

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