§ 34 Abs 7 und Abs 8 EStG 1988
Berufsausbildungskosten für Kinder sind nur dann eine über den Pauschbetrag des § 34 Abs 8 EStG 1988 hinausgehende außergewöhnliche Belastung, wenn sie unter Bedingungen erfolgen, die auch beim Kind selbst zu einer außergewöhnlichen Belastung geführt hätten.