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Vorliegen eines minderen Grad des Versehens bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 463 Heft 16 v. 15.8.1999

§ 167 Abs 1 FinStrG

1. Unter dem Maßstab „minderer Grad des Versehens“ ist leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Leichte Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht.

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