§ 5 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987
Ist der Erwerber eines Grundstückes an ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist ein Kauf mit herzustellendem Gebäude anzunehmen, selbst wenn über dessen Herstellung gesonderte Verträge abgeschlossen werden.