§ 33 TP 20 GebG
Werden durch einen Vertrag strittige oder unklare Umstände bereinigt, dann liegt ein außergerichtlicher Vergleich vor, der der Rechtsgebühr nach § 33 TP 20 GebG unterliegt.
VwGH 26.11.1998, 98/16/0129
§ 33 TP 20 GebG
Werden durch einen Vertrag strittige oder unklare Umstände bereinigt, dann liegt ein außergerichtlicher Vergleich vor, der der Rechtsgebühr nach § 33 TP 20 GebG unterliegt.
VwGH 26.11.1998, 98/16/0129