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Außergerichtlicher Vergleich, wenn durch einen Vertrag strittige oder unklare Umstände bereinigt werden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 449 Heft 16 v. 15.8.1999

§ 33 TP 20 GebG

Werden durch einen Vertrag strittige oder unklare Umstände bereinigt, dann liegt ein außergerichtlicher Vergleich vor, der der Rechtsgebühr nach § 33 TP 20 GebG unterliegt.

VwGH 26.11.1998, 98/16/0129

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