§ 13 Abs 2 zweiter Satz BewG
1. Das „Wiener Verfahren 1989“ stellt eine zwar unverbindliche, aber doch geeignete Grundlage für die schätzungsweise Ermittlung des gemeinen Wertes iSd § 13 Abs 2 zweiter Satz BewG unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten dar.