§ 8 Abs 1 und Abs 2 KStG 1988:
§ 22 BAO
1. Eine wirtschaftlich als Einheit zu betrachtende Vertragsgestaltung zwischen einer Mutterges und einer Tochterges darf nicht derart in einzelne Komponenten zerlegt werden, dass ein Teil der Gegenleistung der Tochterges an die Mutterges als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilt wird, mit der Folge, dass der verbleibende Teil dieser Gegenleistung als zu gering erachtet und deshalb als verdeckte Einlage der Mutterges angesehen wird.