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Bei Betrieben liegen außerordentliche Einkünfte nur ausnahmsweise vor; keine Berufung auf den Ablauf der Aufbewahrungsfrist, wenn Belege im laufenden Verfahren vernichtet werden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 443 Heft 16 v. 15.8.1999

§ 37 Abs 2 EStG 1972

§ 132 BAO

1. Damit Einkünfte als außerordentlich anzusehen sind, müssen sie nicht nur in der taxativen Aufzählung des § 37 Abs 2 EStG 1972 enthalten sein, es muss ihnen darüber hinaus in jedem konkreten Fall die Eigenschaft des „Außerordentlichen“ zukommen. Die Außerordentlichkeit wird nicht fingiert, sondern muss als allgemeines Tatbestandsmerkmal erfüllt sein.

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