§ 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988
§ 29 Z 1 EStG 1988
Übersteigt der Wert eines übertragenen Vermögens den Barwert einer dafür gewährten Rente um das Vier- bis Fünffache, liegt keine Gegenleistungsrente, sondern eine gemischte Schenkung vor, wobei die unentgeltliche Komponente überwiegt. Der gesamte Vorgang unterliegt den Best über unentgeltliche Vermögensübertragungen. Die Zahlungen sind ESt-rechtlich nicht abzugsfähige freiwillige Zuwendungen, die bezogenen Beträge unterliegen beim Empfänger nicht der ESt.