§ 16 Abs 1 EStG 1988
§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988
1. Während Aufwendungen des StPfl zur Erlangung eines Berufes als Ausbildungskosten zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben zählen, stellen Fortbildungskosten Werbungskosten dar.
§ 16 Abs 1 EStG 1988
§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988
1. Während Aufwendungen des StPfl zur Erlangung eines Berufes als Ausbildungskosten zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben zählen, stellen Fortbildungskosten Werbungskosten dar.