§ 250 Abs 1 lit d BAO
§ 275 BAO
Auch eine unzulängliche Begründung des Rechtsmittels stellt eine Begründung iSd § 250 Abs 1 lit d BAO dar. Die „Tauglichkeit“ der Begründung, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen, ist nicht erforderlich.
§ 250 Abs 1 lit d BAO
§ 275 BAO
Auch eine unzulängliche Begründung des Rechtsmittels stellt eine Begründung iSd § 250 Abs 1 lit d BAO dar. Die „Tauglichkeit“ der Begründung, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen, ist nicht erforderlich.