§ 250 Abs 1 lit d BAO
§ 275 BAO
1. Dem an eine Berufung gestellten Begründungserfordernis ist Genüge getan, wenn die Beh in die Lage versetzt wird zu erkennen, aus welchen Überlegungen der Berufungswerber die Berufung als gerechtfertigt erachtet. Eine so umfassende Begründung, dass die Sache als entscheidungsreif angesehen werden kann, ist nicht erforderlich.