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Für einen Antrag nach § 41 Abs 2 EStG 1988 ist keine besondere Form erforderlich

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 410 Heft 15 v. 1.8.1999

§ nl41 Abs 2 EStG 1988

§ nl21 Abs 8 UStG 1972

1. Im Gegensatz zu § 21 Abs 8 UStG 1972 legt § 41 Abs 2 EStG 1988 keine besondere Form des Antrags fest und führt auch nicht zur Bindung für spätere Veranlagungsjahre. Die strengen Anforderungen an einen Antrag nach § 21 Abs 8 UStG 1972 finden daher für einen Antrag iSd § 41 Abs 2 EStG 1988 keine Anwendung.

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