§ nl41 Abs 2 EStG 1988
§ nl21 Abs 8 UStG 1972
1. Im Gegensatz zu § 21 Abs 8 UStG 1972 legt § 41 Abs 2 EStG 1988 keine besondere Form des Antrags fest und führt auch nicht zur Bindung für spätere Veranlagungsjahre. Die strengen Anforderungen an einen Antrag nach § 21 Abs 8 UStG 1972 finden daher für einen Antrag iSd § 41 Abs 2 EStG 1988 keine Anwendung.