§ 45 Abs 3 EStG 1988
§ 24 Abs 3 KStG 1988
Ergibt ein Unterschiedsbetrag iSd § 45 Abs 3 EStG zwischen bereits fällig gewordenen Vorauszahlungen und den sich aus der Herabsetzung der Vorauszahlungen neu ergebenden Teilbeträgen eine Gutschrift, so entsteht diese Gutschrift mit der Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides und steht mit diesem Zeitpunkt zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten zur Verfügung.