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Rückstellungen für Ansprüche aus einem Sozialplan sind keine Betriebsschulden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 416 Heft 15 v. 1.8.1999

§ 6 BewG

§ 64 BewG

Ansprüche aus einem Sozialplan, die für den Fall des Gekündigt-Werdens von AN bzw für deren Selbstkündigung im Rahmen einer Umstrukturierungsmaßnahme zustehen, sind mit der Beendigung des Dienstverhältnisses aufschiebend bedingt. Entsprechende Zahlungsverpflichtungen des AG sind aufschiebend bedingte Lasten iSd § 6 BewG. Dafür gebildete Rückstellungen sind bewertungsrechtlich nicht als Betriebsschulden zu berücksichtigen.

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