§ 6 BewG
§ 64 BewG
Ansprüche aus einem Sozialplan, die für den Fall des Gekündigt-Werdens von AN bzw für deren Selbstkündigung im Rahmen einer Umstrukturierungsmaßnahme zustehen, sind mit der Beendigung des Dienstverhältnisses aufschiebend bedingt. Entsprechende Zahlungsverpflichtungen des AG sind aufschiebend bedingte Lasten iSd § 6 BewG. Dafür gebildete Rückstellungen sind bewertungsrechtlich nicht als Betriebsschulden zu berücksichtigen.