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Nichtigkeitsgrund des § 285 Abs 1 Z 5a StPO, wenn eine Umsatzsteigerung nur mit der „mangelnden Mitwirkung des Steuerpflichtigen im Prüfungsverfahren“ begründet wurde

Erkenntnisse des OGHÖStZB 1999, 398 Heft 14 v. 15.7.1999

§ 33 Abs 2 lit a FinStrG

§ 281 Abs 1 Z 5a StPO

Soweit die plötzliche Steigerung der Umsätze um ein Vielfaches nur mit der „mangelnden Mitwirkung des Steuerpflichtigen im Prüfungsverfahren“ begründet wurde, ist der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO erfüllt, da sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben.

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