§ 33 Abs 2 lit a FinStrG
§ 281 Abs 1 Z 5a StPO
Soweit die plötzliche Steigerung der Umsätze um ein Vielfaches nur mit der „mangelnden Mitwirkung des Steuerpflichtigen im Prüfungsverfahren“ begründet wurde, ist der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO erfüllt, da sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben.