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Für den Nichtigkeitsgrund gem § 281 Abs 1 Z 4 StPO ist bei Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auszugehen.

Erkenntnisse des OGHÖStZB 1999, 399 Heft 14 v. 15.7.1999

Anwendbarkeit des § 35 Abs 1 lit a FinStrG, auch wenn Waren aus dem Gemeinschaftsgebiet - ua durch Stellung eines entsprechenden Antrages - von Eingangsabgaben befreit gewesen wären. Bei der Anwendung des § 42 StGB (iVm § 25 Abs 3 FinStrG) ist nicht wesentlich von den für Vermögensdelikte entwickelten Kriterien abzuweichen

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