§ 11 Abs 1 UStG 1994
§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994
Voraussetzung für die Berechtigung zum VSt-Abzug ist, dass eine Rechnung vorliegt, in der die tatsächlich gelieferte Ware ausgewiesen ist. Im Falle einer Diskrepanz zwischen tatsächlich gelieferter und der in der Rechnung ausgewiesenen Ware ist der VSt-Abzug zu versagen. Auf eine Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers kommt es dabei nicht an.