§ 14 GGG
§ 58 Abs 1 JN
Zum Zwecke der Feststellung der Bemessungsgrundlage von Gerichtsgebühren ist ein auf drei Jahre befristeter Mietvertrag über eine Wohnung auch dann als insgesamt auf befristete Dauer abgeschlossen anzusehen, wenn einer Partei ein während dieser Dauer bestehendes Kündigungsrecht eingeräumt ist und das Vertragsverhältnis daher schon vor Ablauf der drei Jahre beendet werden kann.