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Auslegung der Begriffe "erzielte Einnahmen" und "Erhaltungskosten"

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 360 Heft 13 v. 1.7.1999

§ 28 BewG

1. Werden aus Grundbesitz iSd § 28 BewG im konkreten Einzelfall keine Einnahmen erzielt, so sind bei der Anwendung der genannten Best die erzielbaren Einnahmen anzusetzen.

2. Der Ausdruck „Erhaltungskosten“ in § 28 BewG erfasst nicht reinen Verbesserungsaufwand.

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