§ 28 BewG
1. Werden aus Grundbesitz iSd § 28 BewG im konkreten Einzelfall keine Einnahmen erzielt, so sind bei der Anwendung der genannten Best die erzielbaren Einnahmen anzusetzen.
2. Der Ausdruck „Erhaltungskosten“ in § 28 BewG erfasst nicht reinen Verbesserungsaufwand.