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Bei einem Grundstück in einem Aufschließungsgebiet hat die Behörde konkret zu erörtern und zu prüfen, BewG § 28: Auslegung der Begriffe „erzielte Einnahmen“ und „Erhaltungskosten“

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 360 Heft 13 v. 1.7.1999

auf Grund welcher Umstände in absehbarer Zeit mit einer anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienenden Nutzung zu rechnen sein wird

§ 21 Abs 1 Z 2 BewG

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