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Keine ErbSt-Befreiung für Sparguthaben in Form von Sparbüchern, die an Zahlungs Statt für Barlegat angenommen wurden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 358 Heft 13 v. 1.7.1999

§ 15 Abs 1 Z 17 ErbStG

Werden Sparguthaben in Form von Sparbüchern nicht von Todes wegen erhoben, sondern an Zahlungs statt (§ 1414 ABGB) für einen von Todes wegen erworbenen Barbetrag angenommen, so kommt die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG nicht zur Anwendung.

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