§ 15 Abs 1 Z 17 ErbStG
Werden Sparguthaben in Form von Sparbüchern nicht von Todes wegen erhoben, sondern an Zahlungs statt (§ 1414 ABGB) für einen von Todes wegen erworbenen Barbetrag angenommen, so kommt die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG nicht zur Anwendung.