ein Einkommenszuwachs ist diesbezüglich von keiner Bedeutung; der Bereicherungswille ist bei Zuwendungen unter Angehörigen zu vermuten
§ 3 Abs 1 Z 2 ErbStG
1. Im Rahmen des § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG ist entscheidend, dass eine Erhöhung des Vermögensbestandes beim Bedachten eintritt. Es ist aber ohne Belang, ob die Vermögenserhöhung auch zu einem Einkommenszuwachs führt.