§ 299 Abs 1 lit b BAO
§ 170 Abs 2 FinStrG
Die Oberbehörde muss in der Bescheidbegründung das Vorliegen der den Behebungstatbeständen des § 299 BAO entsprechenden Voraussetzungen darlegen (25. 3. 1981, 16/0747/79, 16/0749/79).
§ 299 Abs 1 lit b BAO
§ 170 Abs 2 FinStrG
Die Oberbehörde muss in der Bescheidbegründung das Vorliegen der den Behebungstatbeständen des § 299 BAO entsprechenden Voraussetzungen darlegen (25. 3. 1981, 16/0747/79, 16/0749/79).