bei sukzessivem Erwerb von Mitunternehmeranteilen ist der Fristenlauf für die einzelnen Erwerbsvorgänge gesondert zu berechnen
§ 10 Abs 3 EStG 1988
§ 37 Abs 2 Z 1 EStG 1988
bei sukzessivem Erwerb von Mitunternehmeranteilen ist der Fristenlauf für die einzelnen Erwerbsvorgänge gesondert zu berechnen
§ 10 Abs 3 EStG 1988
§ 37 Abs 2 Z 1 EStG 1988