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Für die Bildung eines IFB kommt es auf die Absicht der Nutzung im Zeitpunkt der Anschaffung der Räumlichkeiten an;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 314 Heft 11 v. 1.6.1999

bei sukzessivem Erwerb von Mitunternehmeranteilen ist der Fristenlauf für die einzelnen Erwerbsvorgänge gesondert zu berechnen

§ 10 Abs 3 EStG 1988

§ 37 Abs 2 Z 1 EStG 1988

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