§ 2 Abs 3 EStG 1972
Der Beurteilung, ob Liebhaberei vorliegt, dürfen jeweils nur Zeiträume gleicher Bewirtschaftungsart zugrunde gelegt werden. Bei den vor und den nach einer durchgeführten Sanierung eines Mietobjektes liegenden Zeiträumen handelt es sich nicht um Zeiträume gleicher Bewirtschaftungsart, soweit die Sanierung zum Zwecke der Vermietung nicht zeitnah mit dem Erwerb des Objektes durchgeführt wird.